- Undkonto
- Gemeinschaftskonto, bei dem die Verfügungsberechtigten nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Die Mitgläubiger eines U. können u.U. Gesamtgläubiger sein (beim Gesellschaftsvermögen, §§ 718 ff. BGB; beim ungeteilten Nachlass, §§ 2032 ff. BGB; beim Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft). Die Beteiligten der U. haften grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des einen oder anderen Kontoinhabers (ausgenommen gemeinschaftliche Verbindlichkeiten).- Gegensatz: ⇡ Oderkonto.
Lexikon der Economics. 2013.